Teilnahmebedingungen

Die Women’s International Trophy ist vom rheinland-pfälzische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau anerkannt. Eine Auszeichnung darf nur dann in der Kennzeichnung angegeben werden, wenn es sich um eine von der Landesregierung anerkannte Auszeichnung handelt. Verzeichnis der von den Landesregierungen anerkannten Auszeichnungen

Teilnahmebedingungen der Women's International Trophy

ARTIKEL 1: DEFINITION UND ZIELE
1. Die Women's International Trophy ist ein Wettbewerb (der Wettbewerb) für zuvor eingeschriebene Weine, Biere und Spirituosen (Produkte), die aufgrund ihrer Qualität einen Preis erzielen können.
2. Der Wettbewerb wird von der Firma Armonia Deutschland GmbH, Im Niedergarten 10, 55124 Mainz, Deutschland, (Veranstalter) organisiert und findet in Mainz statt.

ARTIKEL 2: ZUM WETTBEWERB ZUGELASSENE ERZEUGNISSE
Zum WEINWETTBEWERB können alle Weine der Welt mit oder ohne geografische Angabe angemeldet werden. Zugelassen sind stille Weine, Likörweine und CO2-haltige Weine (Schaumweine und Perlweine). Jeder Wein muss mit den Vorschriften konform sein, die in dem Land, aus dem er stammt, gelten. Alle Erzeugnisse müssen für den Verkauf bestimmt sein und aus einer homogenen Partie stammen, die aus dem gleichen Behältnis stammt. An dem Wettbewerb können alle Jahrgänge teilnehmen.
Zum BIERWETTBEWERB können Getränke aus allen Ländern der Welt, die unter der Bezeichnung « Bier » verkehrsfähig sind, angemeldet werden.
Zum SPIRITUOSENWETTBEWERB können Spirituosen, Edelbrände und Liköre aus allen Ländern der Welt angemeldet werden.

ARTIKEL 3: ZUR PRODUKTPRÄSENTATION BERECHTIGTE BERUFSGRUPPEN
Die folgenden Berufsgruppen, im Folgenden als Teilnehmer bezeichnet, sind zur Teilnahme berechtigt:
WEINWETTBEWERB: Winzer mit eigener Lese, Genossenschaften, Vereinigungen von Genossenschaften, Erzeugergemeinschaften, Erzeuger, Händler, Importeure.
BIERWETTBEWERB: Bierbrauereien, Handelsvertretungen, Importeure, Großerzeuger.
SPIRITUOSENWETTBEWERB: Brennereien, Handelsvertretungen, Importeure, Großerzeuger.
Die Proben können von ihrem Eigentümer oder jede vom Eigentümer ordnungsgemäß bevollmächtigte natürliche oder juristische Person eingereicht werden.

ARTIKEL 4: VERSAND DER PROBEN
Für jedes angemeldete Produkt sind folgende Mengen vorzulegen:
- zum WEINWETTBEWERB: 3 Proben à mindestens 0,5 l
- zum BIERWETTBEWERB: 3 Proben à mindestens 0,33 l
- zum SPIRITUOSENWETTBEWERB: 2 Proben à mindestens 0,35 l

Die Proben müssen dem Veranstalter frei Haus zukommen an die Adresse, die auf www.womenstrophy.com und auf den Versanddokumenten angegeben ist (d. h. Porto, Zoll und Gebühren gehen zulasten des Absenders). Der Versand erfolgt somit auf Kosten und auf Gefahr des Teilnehmers. Die Proben gehen mit ihrem Eingang in das Eigentum des Wettbewerbs über. Jede unfrei versandte Probe wird zurückgewiesen. Erhaltene Proben, die nicht der Anmeldung entsprechen oder nicht vorab angemeldet wurden, werden anlässlich der Degustation nicht vorgestellt und bleiben Eigentum vom Wettbewerb. Darüber hinaus kann der Veranstalter im Falle von Diebstahl, Verlust, Verzögerung oder Beschädigung bei der Lieferung von Proben nicht haftbar gemacht werden. Die Flaschen mit den Proben sind vorzugsweise mit dem jeweiligen Vertriebsetikett zu versehen, das mit den Vorschriften des Erzeuger- oder Vertriebslandes konform sein muss. In jedem Fall muss das Etikett die gleichen Informationen und Angaben enthalten, wie sie auf dem Anmeldeformular angegeben sind. Der Teilnehmer garantiert, dass er alle erforderlichen HACCP-Maßnahmen ergriffen hat, um die Lebensmittelhygiene aufrechtzuerhalten und die Sicherheit der zum Wettbewerb eingesandten Produkte zu gewährleisten.

ARTIKEL 5: ANMELDEREGELN
1. Ein Teilnehmer muss diverse Auskünfte erteilen, die zur Eröffnung eines Kontos erforderlich sind. Er muss zudem für jedes präsentierte Produkt ein Anmeldeformular (Produktformular) ausfüllen. Er hat dazu zwei Möglichkeiten: den Postweg oder das Internet.
Anmeldung auf dem Postweg: Das Teilnehmerformular und das Anmeldeformular sind an folgende Adresse zu richten:
Women's International Trophy - Armonia Deutschland GmbH, Im Niedergarten 10, 55124 Mainz, Deutschland. Die Formulare können auf der Website des Wettbewerbs unter https://womenstrophy.com/ (Website) abgerufen oder einfach angefordert werden.
Anmeldung per Internet:
a) Der Teilnehmer muss auf der Website ein Konto eröffnen. Er verfügt dann über ein persönliches Konto zur Präsentation seiner Produkte. Die Eröffnung des Kontos ist kostenlos.
b) Für jedes präsentierte Produkt ist auf der Website ein Formular auszufüllen. Dieses Formular ist in dem persönlichen Konto des Teilnehmers verfügbar.
2. Die Bezahlung der Anmeldegebühren hat gemäß den Bestimmungen in Artikel 8 zu erfolgen. Die Zahlungsarten werden ebenfalls in Artikel 8 erläutert.
Die Person, die die Formulare ausfüllt, haftet für die auf beiden Formularen erteilten Auskünfte.
3. Zur Anmeldung von Weinen zum Wettbewerb ist der Versand eines Analysebogens zu jedem Wein (siehe Artikel 6) an die vorgenannte Adresse zwingend erforderlich.
4. Die in beiden Formularen gemachten Angaben sind für den Verfasser verbindlich.
5. Die Teilnehmer müssen angeben, ob sie in direkter oder indirekter Verbindung zu einem Verkoster in einer Jury stehen, damit der Veranstalter sicherstellen kann, dass dieser Verkoster nicht die Produkte des Teilnehmers bewertet.
6. Ein Produkt mit einem Namen, der sexistisch, rassistisch, diskriminierend oder erniedrigend für die menschliche Person, den Wettbewerb oder die Branche ist, wird nicht zum Wettbewerb zugelassen. Es kann die Auszeichnung auch nicht verwenden, selbst nicht wenn es sie unter einem anderen Namen erhalten hätte.
7. Jeder Versuch, bei der Anmeldung der Produkte zu betrügen, zu fälschen oder gar zu täuschen, aus welchem Grund auch immer, wird zur Anzeige gebracht.

ARTIKEL 6: ANALYSEBULLETIN (NUR FÜR WEINE)
Der Analysebogen muss die Informationen, mit denen die Probe identifiziert werden kann, und die Werte folgender analytischer Parameter enthalten:
1. Alkoholgehalt
2. Zucker
3. Gesamtsäure
4. Freie schweflige Säure (SO2)
5. Gesamtschwefeldioxid (SO2)
6. Bei Wein: Dichte, bei Schaumwein und Perlwein: Kohlensäureüberdruck

ARTIKEL 7: FASSPROBEN UND TEILFÜLLUNGEN (NUR FÜR WEINE)
1. Fassproben und Teilabfüllungen können ebenfalls eingereicht werden. Die Proben sind eindeutig zu kennzeichnen.
2. Eine Teilfüllung kann nur dann eine Medaille erhalten, wenn die gesamte zur Verfügung stehende Menge bei der Anstellung gemeldet wird. Die Prämierung ist nicht auf andere Weine übertragbar.
3. Für jede weitere Teilfüllung muss eine Analyse vor dem Inverkehrbringen vorgelegt werden die die übereinstimmende Identität der nachfolgenden Teilfüllungen mit der prämierten Charge bestätigen. Der Analysebogen muss die Informationen, mit denen die Probe identifiziert werden kann enthalten (siehe Artikel 6).
4. Die entsprechende Lot- oder Chargennummer sowie zwei Konterproben pro Lot- oder Chargennummer wird dem Veranstalter zur Verfügung gestellt, bevor die Ware in den Verkehr gelangt.
5. Die entsprechenden Kosten trägt der Teilnehmer.

ARTIKEL 8: ANMELDEGEBÜHREN
1. Die Anmeldegebühren sind auf dem Teilnehmerformular und auf der Website ausgewiesen. Sie verstehen sich in Euro und sind für alle Länder weltweit identisch.
2. Die Zahlungen erfolgen entweder per Banküberweisung oder per Bankkarte.
In Übereinstimmung mit der europäischen Gesetzgebung werden Teilnehmer aus der Europäischen Union, die eine USt.-Identifikationsnummer (VAT-ID Nummer) nachweisen können und Teilnehmer, die außerhalb der Europäischen Union ansässig sind, ohne Umsatzsteuer fakturiert. Teilnehmer, die in Deutschland ansässig sind, werden mit Umsatzsteuer fakturiert.
Im Internet erfolgt die Auswahl der Zahlungsart für die Anmeldegebühren online im persönlichen Bereich des Teilnehmers nach erfolgter Anmeldung der Produkte. Die Bezahlung per Bankkarte erfolgt über ein gesichertes Online-Zahlungssystem (Visa, Mastercard).
Empfänger der Zahlungen ist der Veranstalter.
3. Anmeldegebühren können nicht erstattet werden, wenn zum Beispiel Muster oder Formulare nach dem Einsendeschluss eintreffen, wenn das Produkt keinen Preis erhält oder wenn die Anmeldung aus einem Grund storniert wird, der nicht auf den Veranstalter zurückzuführen ist.
Wird eine Ausgabe des Wettbewerbs aus einem Grund, der dem Veranstalter nicht zuzurechnen ist, oder infolge höherer Gewalt, schlicht und einfach abgesagt, so hat der Teilnehmer kein Recht, den Veranstalter dafür verantwortlich zu machen. Anmeldegebühren und Muster, die bereits an den Wettbewerb gesendet wurden, bleiben Eigentum des Wettbewerbs.
Unter höherer Gewalt versteht man: Epidemie, Feuer, Naturkatastrophen, Streik, terroristische Handlungen oder außergewöhnliche Umstände, die außerhalb der Kontrolle des Veranstalters liegen und den reibungslosen Ablauf des Wettbewerbs verhindern.
In diesem Fall behält sich der Veranstalter das Recht vor, den Wettbewerb abzusagen, den Ort oder die ursprünglich geplanten Termine zu ändern, die Dauer zu verkürzen oder zu verlängern, die Bedingungen oder den Ablauf des Wettbewerbs zu ändern.
Wenn eine Ausgabe des Wettbewerbs aus einem Grund abgesagt wird, der dem Veranstalter zuzurechnen ist, ist dieser nur verpflichtet, bereits gezahlte Anmeldegebühren zu erstatten, und ist nicht für die Rücksendung von Mustern, die Erstattung des Produktwertes dieser Muster oder die sonstigen Entschädigungen für Schäden, die sich aus der Absage des Wettbewerbs ergeben, verantwortlich. In diesem Fall muss der Teilnehmer die Rückerstattung der Anmeldegebühren ausdrücklich verlangen.
Unter Umständen kann der Veranstalter in den oben genannten Fällen erneut Proben anfordern.
4. Proben, für die die Anmeldegebühren nicht entrichtet wurden, werden nicht zur Teilnahme am Wettbewerb zugelassen.
Bankgebühren werden vom Veranstalter nicht übernommen. Die Belastung der Bankkarten oder die Bezahlung erfolgt am Tag der Registrierung der Anmeldung.
Anmeldegebühren können nicht erstattet werden, wenn die Proben oder Unterlagen nach dem Stichtag eingehen, wenn das Produkt nicht prämiert wird oder wenn sonstige Gründe für die Annullierung einer Anmeldung vorliegen.
Dem Teilnehmer wird per E-Mail eine Rechnung zugesendet. Verfügt Letztgenannter nicht über eine E-Mail-Adresse, wird der Beleg nach seiner Wahl per Fax oder per Post übermittelt.

ARTIKEL 9: ZEITPLAN
Das Datum, zu dem die Anmeldung eröffnet bzw. geschlossen wird, sowie der Stichtag der Annahme von Proben werden auf einfache Anfrage mitgeteilt. Diese Informationen können auch auf der Website eingesehen werden. Die Verkostungen können an anderen Daten und Orten zusätzlich zu dem Datum und dem Ort gestaffelt werden, die auf der Website oder den Dokumenten angezeigt werden.

ARTIKEL 10: PRÜFUNG DER ERHALTENEN PROBEN
Der Veranstalter überprüft die erhaltenen Proben zusammen mit dem Einschreibeformular und den beigefügten offiziellen Dokumenten. Für Weine achtet er auf die korrekte Verwendung der Ursprungsbezeichnungen und auf die geographischen Angaben. Muster, die diesen Bestimmungen nicht entsprechen, werden abgelehnt.

ARTIKEL 11: KLASSIFIZIERUNG UND EINTEILUNG DER VORGESTELLTEN PROBEN
Anhand der Einschreibeformulare werden die Proben nach Kategorien klassifiziert. Eine Kategorie umfasst Proben mit gemeinsamen Eigenschaften, die daher vergleichbar sind.
Der Jury werden die Proben jeder Kategorie vorgestellt.

ARTIKEL 12: BENENNUNG DER JURYMITGLIEDER
1. Der Veranstalter benennt die Jurymitglieder.
2. Die Bewertung der Proben erfolgt durch eine Fachjury (Önologen, Kellermeister, Winzer, Produzent, Einkäufer, Makler, Händler, Sommeliers, Restaurantbetreiber, Importeure, Einzelhändler, Groß- und Einzelhandelseinkäufer). Die Anzahl der Mitglieder richtet sich nach der Art und der Anzahl der auf dem Wettbewerb vorgestellten Produkte.
3. Die Jury besteht in jeder Kategorie aus max. fünf und mindestens aus drei Frauen.
4. Im Falle der Abwesenheit von Jurymitgliedern kann der Veranstalter Stellvertreter ernennen.
5. Der Veranstalter kann jedes Jurymitglied ablehnen, um zu verhindern, dass ein Jurymitglied, das zugleich Wettbewerbsteilnehmer ist, seine eigenen Produkte beurteilt oder aus einem anderen Grund, ohne ihn motivieren zu müssen.
6. Für den Fall, dass Jurymitglieder zum Wettbewerb nicht anwesend sind, kann der Veranstalter Stellvertreter benennen.
7. Die Namen der Jurymitglieder werden vertraulich behandelt. Ihre personenbezogenen Daten werden nicht veröffentlicht.
8. Der Veranstalter kann nicht für die Wahl der Jurymitglieder verantwortlich gemacht werden. Die Verkoster sind unabhängig. Die Beurteilung durch die Jurymitglieder kann nicht angefochten werden.
9. Der Veranstalter fordert die Jurymitglieder auf, eine Ehrenerklärung abzugeben, aus der hervorgeht, ob sie direkt oder indirekt mit Unternehmen, Einrichtungen, Berufsverbänden oder Vereinigungen in Verbindung stehen, deren Tätigkeiten, Produkte oder Interessen mit den im Rahmen des Wettbewerbs vorgestellten Produkten in Zusammenhang stehen könnten.

ARTIKEL 13: JURY-VORSITZ
Der Veranstalter ernennt einen Jurypräsidenten. Der Präsident überwacht den ordnungsgemäßen Ablauf der Degustationen und insbesondere die Einhaltung der Anonymität der Proben. Er hat sich davon zu überzeugen, dass die bereitgestellten Benotungsbögen zur Bewertung der Proben herangezogen werden. Er leitet das Einsammeln der Benotungsbögen. Die einzelnen Jurymitglieder stehen unter seiner Verantwortung.

ARTIKEL 14: AUFGABEN UND VERANTWORTUNG DES VERANSTALTERS
1. Wenn ein Ereignis, das nicht dem Veranstalter zugeordnet werden kann oder welches das Ergebnis höherer Gewalt ist, die ordnungsgemäße Durchführung der Verkostung verhindert, kann der Veranstalter in keiner Weise verantwortlich gemacht werden. Dies gilt ebenso für bei dem Teilnehmer entstandene Konsequenzen, die ein Teilnehmer geltend machen könnte.
2. Der Veranstalter trägt dafür Sorge, dass die Vorbereitungsarbeiten, die Prüfung der Proben, die Mitteilung der Ergebnisse und die Bewertung durch die Jurymitglieder korrekt und reibungslos erfolgen. Dabei beachtet er insbesondere:
• Die Wahrung der Anonymität der den Jurymitgliedern vorgestellten Proben
• Die Reihenfolge der vorzustellenden Proben
• Die Ergebnisauswertung: Austeilen und Einsammeln der Verkostungsbögen, Berechnungen, Veröffentlichung der Ergebnisse
• Die Geheimhaltung der Ergebnisse bis zur Schließung des Wettbewerbs
Die Jurymitglieder werden zuvor über die korrekte Verwendung der Verkostungsbögen informiert.

ARTIKEL 15: DIE JURY
1. Disziplin
1.1 Vor Austeilung der Proben wird den Jurymitgliedern eine Aufstellung der vorgestellten Proben mit den entsprechenden Bewertungsblättern oder ein Datenträger zur Verfügung gestellt. Die technischen Daten der Proben können dort bereits aufgeführt sein. Die Bewertungsblätter müssen bei ihrer Rückgabe mit Namen oder Kennzeichen des Jurymitgliedes versehen sein.
1.2 Das Personal überprüft beim Einsammeln der Blätter, ob diese richtig ausgefüllt sind.
1.3 Den Jurymitgliedern wird kein Duplikat der Bewertungsblätter ausgehändigt.
1.4. Es besteht Rauchverbot. Die Jurymitglieder müssen die Verwendung von Parfums vermeiden, durch die die Durchführung der Verkostungen beeinträchtigt werden könnte. Handys sind auszuschalten.
2. Material
2.1 Die Flaschen werden nummeriert, geöffnet, anonym wiederverschlossen und mit undurchsichtigen Überzügen verdeckt. Der Veranstalter ergreift alle Vorkehrungen dahingehend, dass die zur Degustation eingereichten Proben streng anonym übermittelt werden. Er kann das Produkt dazu umfüllen, die Verpackung ändern, den Behälter verhüllen oder jede sonstige Maßnahme ergreifen, die zur Wahrung der Anonymität der Proben erforderlich ist.
2.2 Die Nummer auf der Packung muss sich von der Einschreibungsnummer unterscheiden.
2.3 Jedes Jurymitglied erhält eine Ordnungsnummer und verfügt über einen Sitz sowie einen Tisch, auf dem seine Jurynummer angegeben ist.
2.4 Der Veranstalter verteilt die Proben.

ARTIKEL 16: VERKOSTUNGSMODALITÄTEN
1. Die Produkte treten miteinander in den Wettbewerb, um dafür eine Auszeichnung zu erlangen. Die Proben werden auf der Grundlage ihrer organoleptischen Qualitäten bewertet. Die Evaluierung erfolgt mit einer Benotungsmatrix, die von dem Veranstalter bereitgestellt wird.
2. Auf dem Blatt ist die Ordnungsnummer des Jurymitglieds und der Jury anzugeben.
3. Der Veranstalter bestimmt allein die Art und Weise der Verkostung und ist nicht zur Verantwortung zu ziehen, wenn eine Produktprobe nicht ausgezeichnet wurde.
4. Die Endbewertungen sind vertraulich.

ARTIKEL 17: ROLLE DER JURYMITGLIEDER
1. Nach Verkostung der Probe kreuzen die Jurymitglieder in jeder Zeile die für die Eigenschaft zutreffende Bewertung an.
2. Die Jurymitglieder tragen eventuelle Bemerkungen in dem dafür vorgesehenen Feld ein und geben das Blatt zurück.
3. Jedes Produkt wird einzeln und nicht im Vergleich verkostet.

ARTIKEL 18: UMSETZUNG UND BERECHNUNG DER ERGEBNISSE
Das Sekretariat prüft, ob das Blatt vollständig ausgefüllt ist, und prüft die von der Jury erteilten Noten.
Sollte für ein Produkt aufgrund eines schwerwiegenden Fehlers von mindestens zwei Jurymitgliedern eine Ausscheidungsnote erteilt worden sein, kann die Probe in dieser Jury auf keinen Fall einen Preis erzielen. Jede Probe erhält eine Note, die sich aus der Berechnung des Durchschnitts der von den Jurymitgliedern abgegebenen Bewertungen ergibt. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, Noten auszuschalten, die um sieben Punkte über bzw. unter der Durchschnittsnote liegen.

ARTIKEL 19: VERLEIHUNG VON AUSZEICHNUNGEN
1. Die Summe aller Auszeichnungen, die für Proben mit den besten Ergebnissen vergeben werden, darf ein Drittel der Gesamtzahl der vorgestellten Proben nicht überschreiten. Die Anzahl der Auszeichnungen, die für eine Jury vergeben werden, darf ein Drittel der Anzahl der angemeldeten Proben nicht überschreiten.
2. Auf jeden Fall wird eine Auszeichnung nur für Proben verliehen, die bei der Benotung mindestens 80 Punkte erreicht haben. Der Verkostungsleiter ist befugt, die Gesamtzahl der vergebenen Goldmedaillen innerhalb einer Jury auf max. 70%. zu beschränken.
3. Anlässlich der Women's International Trophy werden folgende Auszeichnungen verliehen:
- Goldmedaille - mindestens 85 Punkte
- Silbermedaille - mindestens 80 Punkte

ARTIKEL 20: ANGABE DER AUSZEICHNUNGEN
1. Vom Veranstalter des Wettbewerbs wird für die verliehenen Auszeichnungen als Beweis eine Urkunde ausgestellt, in dem die genaue Bezeichnung der jeweiligen Probe sowie genaue Angaben zur Identität des Teilnehmers aufgeführt sein werden.
2. Die Auszeichnung erfolgt in Form einer Medaille.
3. Um die Rückverfolgbarkeit der Preisverleihungen zu gewährleisten, muss der Veranstalter alle bei der Probeneinschreibung beigefügten Belege und ein Exemplar der ausgezeichneten Weinproben mindestens ein Jahr lang aufheben.
4. Die Auszeichnung wird ausschließlich auf den Flaschen selbst oder den Verpackungen der prämierten Produkte angebracht.
WEINWETTBEWERB:
Für die prämierten Weine werden Medaillen ausgegeben, die für die verliehenen Auszeichnungen repräsentativ sind und an der jeweiligen Flasche angebracht werden können. Die Zahl der ausgegebenen Medaillen hängt dabei von der bei der Anmeldung deklarierten Menge ab. Die Auszeichnung wird auf das vom Teilnehmer registrierte Los vergeben. Infolgedessen kann der Markenname geändert werden, solange das tatsächliche Produkt das Los ist, das ursprünglich registriert wurde. Wenn eine Marke bei der Registrierung nicht deklariert wurde, kann nur der Eigentümer des Loses die Aufnahme in den Wettbewerb beantragen. Der neue Markenname kann erst verwendet werden, nachdem der Wettbewerb seine Zustimmung per E-Mail bestätigt hat.
SPIRITUOSENWETTBEWERB:
Die für die jeweils verliehene Auszeichnung repräsentative Medaille darf für die Dauer von zwei Jahren nach der Veröffentlichung der Wettbewerbsergebnisse auf der Verpackung des jeweils ausgezeichneten Produkts angebracht werden.

5. Im Falle von Problemen bei der Verwendung der vom Wettbewerb gelieferten selbstklebenden Medaillen kann der Wettbewerb angesichts der zahlreichen Parameter, die bei der Verpackung und Anbringung der Medaillen eine Rolle spielen, nicht für etwaige Produktivitätsverluste verantwortlich gemacht werden. Das zur Herstellung der Medaillen verwendete Klebematerial kann Metall- und Non-Food-Verbindungen enthalten. Bei der Bestellung von Medaillen muss der Teilnehmer den Wettbewerb über eventuelle Produktionseinschränkungen seiner Verpackungsketten informieren.
Der Wettbewerb wird jedoch alles in seiner Macht Stehende tun, um die Medaillenrollen mit einem Herstellungsfehler zu ersetzen.
6. Jede Reproduktion oder vollständige oder teilweise Darstellung der Medaillen oder des Logos unterliegt der Genehmigung und Zahlung von Gebühren. (Siehe Artikel 23).

ARTIKEL 21: GEISTIGES EIGENTUM
1. Die Darstellung der Medaille und der Schriftzug »Women's International Trophy« sind marken- und urheberrechtlich geschützt und dürfen ausschließlich durch Preisträger des Wettbewerbs und entsprechend den Bestimmungen dieses Reglements genutzt werden.
2. Jede andere Nutzung der Darstellung der Medaille, des Schriftzuges »Women's International Trophy« oder anderer marken- oder urheberrechtlich geschützter Zeichen und Werke des Veranstalters – insbesondere auch jede Bearbeitung oder Umgestaltung – ist nur nach vorheriger ausdrücklicher Einwilligung des Veranstalters zulässig; die Einwilligung bedarf der Schrift- oder Textform.

ARTIKEL 22: KONTROLLEN, IDENTITÄTSÜBERPRÜFUNG
1. Der Veranstalter ist berechtigt, eingereichte Proben in einem Labor seiner Wahl untersuchen zu lassen.
2. Der Veranstalter hat das Recht, unvollständige Anmeldungen zurückzuweisen und eingereichte Proben, die mit dem Reglement und/oder dem eingereichten Analysebulletin nach ARTIKEL 6 nicht konform sind, auszusondern. Ausgesonderte Proben hat der Teilnehmer auf eigene Kosten innerhalb einer Woche nach Mitteilung, dass die Proben dem Reglement nicht entsprechen, am Geschäftssitz des Veranstalters abzuholen. Nach Ablauf dieser Woche, hat der Veranstalter das Recht, die Proben zu vernichten.
3. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, jederzeit Proben von Produkten zu nehmen, auf denen eine Prämierung angegeben ist (nachfolgend 'Produktproben') und in einem Labor seiner Wahl untersuchen zu lassen.
4. Der Teilnehmer muss auf eigene Kosten eliminierte Proben in der Woche nach Mitteilung der Nichteinhaltung der Regeln und Vorschriften am Sitz des Veranstalters abholen. Nach dieser einwöchigen Frist hat der Veranstalter das Recht, die Proben zu vernichten.

ARTIKEL 23: VERWENDUNG DER PRÄMIERUNG
1. Die Angabe der Prämierung erfolgt ausschließlich durch Aufbringung von vom Veranstalter erworbener selbstklebender Medaillen oder durch den Abdruck der Medaillen auf Produktverpackungen (Etiketten, Neck-Hanger, Flaschen, Primär- oder Sekundärverpackungen, Kartons) nach vorherigem Erwerb entsprechender Druckrechte von dem Veranstalter.
2. Die Aufbringung und der Abdruck der Medaillen sind nur auf prämierten Produkten gestattet.
3. Die erworbenen Abdruckrechte und die erworbenen selbstklebenden Medaillen sind nicht auf andere Produkte übertragbar.
4. Selbstklebende Medaillen und Druckrechte kann der Teilnehmer gegen Zahlung der jeweils gültigen Gebühren vom Veranstalter erwerben.
5. Der Veranstalter ist, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, berechtigt, Teilnehmern zu untersagen, bestimmte Druckereien zum Druck von Produktetiketten mit Darstellung der Medaille zu nutzen.
6. Darüber hinaus kann der Teilnehmer gegen Entgelt vom Veranstalter angebotene Werbemittel erwerben.

ARTIKEL 24: VERPFLICHTUNG DER TEILNEHMER AUF DAS REGLEMENT
Die Teilnahme am Wettbewerb setzt die Annahme des vorliegenden Reglements durch den Teilnehmer voraus und unterliegt den rechtlichen Hinweisen und dem Datenschutz.

ARTIKEL 25: SANKTIONEN, VERTRAGSSTRAFE
1. Verstößt ein Teilnehmer gegen die Bestimmungen des Reglements zur Angabe der Prämierung kann der Veranstalter
(i) von dem Teilnehmer die Unterlassung der bestimmungswidrigen Nutzung und Auskunft zu Art und Umfang der bestimmungswidrigen Nutzung verlangen;
(ii) den Teilnehmer vorrübergehend oder auf Dauer von weiteren Prämierungen ausschließen;
(iii) den Teilnehmer auf Ersatz von Schäden – einschließlich der Kosten der Rechtsverfolgung – in Anspruch nehmen.
2. Der Teilnehmer verpflichtet sich, für jeden Fall des Verstoßes gegen die Bestimmung des ARTIKEL 23 Absatz 1 und 2 über die Angabe der Prämierungen eine Vertragsstrafe an den Veranstalter zu zahlen, deren Höhe von dem Veranstalter nach beliebigem Ermessen festzusetzen und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist. Die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs ist für vorsätzliche Pflichtverstöße ausgeschlossen. Bei Dauerverstößen gilt jede angefangene Woche der Zuwiderhandlung als ein gesonderter Verstoß. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt. Eine gezahlte Vertragsstrafe ist auf etwaige Schadenersatzansprüche anzurechnen. Die Vertragsstrafe stellt dabei den Mindestschaden dar. Die Vertragsstrafe darf EUR 50.000,00 nicht übersteigen.
3. Gibt ein Teilnehmer die Prämierung an, ohne die hierfür vom Veranstalter erhobenen Gebühren zu entrichten (bspw. durch den unautorisierten Druck), ist der Veranstalter ferner berechtigt, von dem Teilnehmer die Zahlung der für entsprechende Druckrechte jeweils gültigen Gebühren zu verlangen.
4. Sollte der Veranstalter Verstöße gegen das Reglement über eigene Nachprüfungen (bspw. Produktproben oder Nachforschungen zu unautorisiert abgedruckten Prämierungen) feststellen, ist der Veranstalter berechtigt, von dem Teilnehmer die Kosten der Nachprüfungen erstattet zu verlangen.
5. Darüber hinaus behält sich der Veranstalter sämtliche gesetzlichen Ansprüche vor. Der Veranstalter behält sich insbesondere die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bei regelwidriger Angabe der Prämierung vor.
6. Teilnehmer sind verpflichtet, dem Veranstalter jede regelwidrige Angabe der Prämierung, der Darstellungen der Medaillen und des Schriftzugs »Women's International Trophy« zu melden, von denen sie Kenntnis erlangen.

ARTIKEL 26: ANWENDBARES RECHT, GERICHTSTAND
1. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Teilnehmers finden keine Anwendung.
2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Reglements ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
3. Für dieses Reglement und die Vertragsbeziehung zwischen dem Veranstalter und dem Teilnehmer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11. April 1980 (UN-Kaufrecht).
4. Ist der Teilnehmer Kaufmann iSd Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten Mainz. Der Veranstalter ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Teilnehmers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

2021-04-23